Nachtragsvermeidung

Nachfolgende, stichwortartig festgehaltene Maßnahmen  zeigen einige Punkte auf, die bis zur Vergabe der Leistung sicherzustellen sind.

(1) Maßnahmen zur Verbesserung der Planungsqualität (Genauigkeit der Planunterlagen, Leistungsbeschreibungen und der Mengenermittlung, ausreichende Erkundung und Berücksichtigung der Baugrundverhältnisse) sind zu treffen. Dabei kommt insbesondere bei längeren Projektrealisierungszeiträumen der Aktualisierung der Planung (Stand der Technik, aktuelle Rechtslage, etc.) hohe Bedeutung zu, um Planänderungen während der Ausführung möglichst zu vermeiden.

(2) Der Bereinigung der Vertragsunterlagen von Widersprüchen innerhalb des Gesamtkonvoluts einer Ausschreibung (allgemeine rechtliche Bedingungen, allgemeine Beschreibung der Leistungen, eigene Positionen in Verbindung mit Standard-Leistungsbeschreibungs-Positionen) kommt ein sehr hoher Stellenwert zu.

(3) Im Rahmen des Bauvertrages sollten den Bietern unkalkulierbare Risken nicht zugeordnet werden.

(4) Die Bieter sollten zur rechtzeitigen Vorlage der Detailkalkulation(en) und der Bauzeitpläne verpflichtet werden.

(5) Es erscheint unabdingbar, dass die Angebote im Hinblick auf die Bewertung des jeweiligen Spekulationspotenzials sowohl im Bereich der überaus hohen als auch der überaus niedrigen Positionspreise und unter Berücksichtigung des jeweils vorgelegten Bauzeitplanes im Verhältnis zu Mitbewerbern verstärkt analysiert werden.

(6) Im Rahmen der Aufklärungsgespräche wären die Bieter rechtzeitig über die Konsequenzen im Zusammenhang mit der Nichtausübung ihrer Warnpflicht bei Mängeln in der Leistungsbeschreibung aufzuklären.

(7) Eine sorgfältige Führung der Aufklärungsgespräche, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung des Spekulationspotenzials und das Setzen von Maßnahmen zur Beschränkung dieser Spekulationen auf den Umfang der ausgeschriebenen Mengen, ist bei Erkennen von spekulativer Preisbildung unabdingbar.

(8) Die Analyse der Alternativangebote sollte insbesondere die Aspekte der Vollständigkeit des Leistungsumfanges, des Umfanges einer Übernahme von Risiken durch den künftigen Auftragnehmer und der Festlegung des Umfanges der von seiner Mengengarantie umfassten Leistung des Alternativangebotes behandeln.

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