Bewertung gestörter Bauabläufe

An die Ermittlung und Nachweise von störungsbedingten Bauzeitverlängerungen werden hohe Ansprüche gestellt.

Unter anderem ist als wesentlicher Bestandteil die haftungsbegründende Kausalität nachzuweisen. Die Behinderung muss im Rahmen des § 6 Abs. 6 VOB/B, auf einer Pflichtverletzung, bei einem Anspruch nach § 642 BGB auf einer unterlassenen Mitwirkungshandlung des Auftraggebers beruhen. Die Frage der haftungsbegründenden Kausalität betrifft den konkreten Haftungsgrund. Solche Tatsachen sind nach den Grundsätzen des § 286 ZPO nachzuweisen (BGH Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 141/03). Dies ist erforderlich, da eine Anordnung oder sonstige Behinderung keineswegs zwingend zu einem Schaden und schon gar nicht zu einem bestimmten (Verzögerungs-) Schaden führen muss (OLG Nürnberg NZBau 2000, 518, 520; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 670). Der Auftragnehmer muss also die Verknüpfung zwischen behaupteter auftraggeberseitiger Störung und behauptetem Schaden, also die Ursächlichkeit der Störung für den Schadenseintritt, beweisen.

Es kann daher wesentlich für die Darlegung der Ursache und Wirkung einer Störung sein, neben dem Schriftverkehr, den Bautagebüchern, den Baubesprechungsprotokollen usw. auch eine evt. vorhandene Fotodokumentation auszuwerten und die Bauabläufe zur Verdeutlichung z. B. in nachfolgender Form aufzubereiten, denn gerade bei komplexeren Bauabläufen ist es einem Dritten nicht mehr ohne derartige Hilfsmittel nahezubringen, welche Ursachen zu welchen Wirkungen geführt haben.

Nicht jede Behinderung führt zu einer Verzögerung und nicht jede Verzögerung zu verzögerungsbedingten Mehraufwendungen
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